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Regeste

Art. 216 Abs. 1 und 2 OR. Tragweite des Erfordernisses der öffentlichen Beurkundung.
Eine ergänzende Vereinbarung, in welcher der Käufer anerkennt, dem Verkäufer für geleistete Zusatzarbeiten einen bestimmten Betrag zu schulden, bedarf auch dann keiner Öffentlichen Beurkundung, wenn diese Arbeiten unlösbar mit dem Grundstückerwerb verbunden sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 216 Abs. 1 und 2 OR