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Regeste

Art. 181 StGB, Nötigung
1. Eine solche kann auch durch Androhung einer Unterlassung begangen werden (Erw. 2).
2. In der Drohung, der Strafantrag werde in einem bereits angehobenen Strafprozess nicht zurückgezogen, liegt die Androhung eines ernstlichen Nachteils (Erw. 3).
3. Wer zum Zwecke der Nötigung zwei an und für sich rechtmässige Handlungen miteinander verknüpft, ohne dass zwischen den beiden ein innerer Zusammenhang (Konnexität) besteht, handelt rechtswidrig (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 181 StGB