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Regeste

Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG; Art. 50 UVV: Wagnisse.
- Mangels einer im neuen Gesetz ausdrücklich eingeräumten Befugnis verfügen die Krankenkassen unter der Herrschaft des KVG nicht über die notwendige Selbstbestimmung, um im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung statutarisch eine Leistungskürzung bei Wagnissen vorzusehen.
- Bezüglich der Folgen eines auf ein Wagnis zurückzuführenden Unfalles erlaubt das KVG dem Krankenversicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Leistungskürzung.

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Referenzen

Artikel: Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG, Art. 50 UVV