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GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens.
Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2).
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Artikel: Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG