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Regeste

Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von Behinderten.
Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes (E. 5.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV, Art. 23 AVIG, Art. 40b AVIV