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Regeste

Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung (Art. 142 ZGB).
Ehezwist infolge ungünstiger Charaktereigenschaften.
Pflichten der Ehegatten.
Die Annahme, dass dem klagenden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft zuzumuten sei, lässt sich nicht damit begründen, dass der beklagte Ehegatte bei gutem Willen imstande wäre, das Zusammenleben erträglich zu gestalten.

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Referenzen

Artikel: Art. 142 ZGB