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Regeste

Art. 352 und 357 StGB.
1. Bei Anständen in der Rechtshilfe bestimmen die Kantone die zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht zuständige Behörde (Erw. 1).
2. Begriff des Anstandes in der Rechtshilfe (Erw. 2 und 3).
3. Verweigerung der Rechtshilfe unter Berufung auf das Steuergeheimnis (hier: Art. 347 des Genfer Steuergesetzes) (Erw. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 352 und 357 StGB