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Regeste

Art. 222 StGB.
Wer - ohne den Vorsatz der Anstiftung - durch unbedachte Äusserungen über die "Wünschbarkeit" eines Brandes einen Gesprächspartner dazu anregt, den Brand zu legen, erfüllt nicht den Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Erw. 1).
Art. 148 StGB. Betrug.
Bereicherungsabsicht (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 222 StGB, Art. 148 StGB