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Regeste

Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; Art. 7 BÜPF.
Der Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Genehmigung einer Überwachungsanordnung (Art. 7 BÜPF) unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesgericht (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 7 BÜPF