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Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
1. Der bedingte Strafvollzug darf auch dann, wenn die dem Verurteilten gegebene Weisung befristet ist, erst nach erfolgloser förmlicher Mahnung widerrufen werden (Erw. 1).
2. Als Mahnung genügt nicht, dass an die bisherige Adresse des Verurteilten ein eingeschriebener Mahnbrief abgesandt wird, falls dieser als unbestellbar zurückkommt (Erw. 2).

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Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB