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Regeste

Art. 14 Abs. 2 und 3 ANAG; Ausschaffungshaft.
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über die Verlängerung der Ausschaffungshaft (E. 1a und b); beschränkter Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 1c und d).
2. Gesetzliche Voraussetzungen der Ausschaffungshaft (E. 2).
3. Vollziehbarkeit der Weg- oder Ausweisung; diese Bedingung ist hier erfüllt (E. 3).
4. Es müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will. Das Bundesgericht stellt im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen des Haftrichters ab; Gegenstück zu dieser Beschränkung der Prüfungsbefugnis ist, dass die wesentlichen für ein Untertauchen des Ausländers sprechenden Tatsachen sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids oder ohne weiteres aus den von den kantonalen Behörden beigezogenen und dem Bundesgericht vorgelegten Akten ergeben müssen (E. 4a). Im konkreten Fall bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich der Ausschaffung entziehen will (E. 4b).

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Referenzen

Artikel: Art. 14 Abs. 2 und 3 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG