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Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Über die Zuständigkeit für die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in den Fällen von Art. 397b Abs. 2 ZGB (E. 2). Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1 ZGB) bei einer schweren psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 397b Abs. 2 ZGB, Art. 397a Abs. 1 ZGB