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Regeste

Art. 397a ff. ZGB; Zwangsbehandlung in einer Anstalt.
Art und Durchführung der Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung werden durch Bundesrecht nicht geregelt. Die Art. 397a ff. ZGB bieten für eine Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken keine Gesetzesgrundlage.

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Artikel: Art. 397a ff. ZGB

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