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Regeste

Täuschungsgefahr, Art. 1 Abs. 2 lit. b und d UWG.
Die Bezeichnung "Plasticleder" für ein Kunststofferzeugnis ist nicht geeignet, bei den in Betracht fallenden Abnehmerkreisen die Vorstellung zu erwecken, es handle sich um aus echtem Leder hergestellte Erzeugnisse.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 2 lit. b und d UWG