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Regeste

Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 und 3 UVV; Unfallbegriff, Prothese, unfallähnliche Körperschädigung.
Der Bruch einer Prothese stellt keinen Unfall im Rechtssinn dar, denn der Vorgang beschränkte sich auf ein Geschehen im Körperinnern und war überdies nicht ungewöhnlich (E. 4.3.2). Auch handelt es sich nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung (E. 5.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 und 3 UVV