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Urteilskopf

142 V 178


20. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_632/2015 vom 4. April 2016

Regeste

Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 und 17 ATSG; Einkommensvergleich; Festsetzung der hypothetischen Einkommen aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012).
Unterschiede zwischen der LSE bis 2010 und der LSE 2012 (E. 2.5.3).
Anwendbarkeit der LSE 2012 auf alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldungen nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später). Laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen nicht allein zufolge Anwendung der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (E. 2.5.7 und 2.5.8.1).
Das IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV vom 22. Oktober 2014, das eine integrale Anwendbarkeit der LSE 2012 im Revisionsfall vorsieht, ist in dem Sinne einzuschränken, dass die LSE 2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente anwendbar ist, ausser wenn sich allein durch ihre Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades ergibt (E. 2.5.8.1).

Sachverhalt ab Seite 179

BGE 142 V 178 S. 179

A.

A.a A. (geb. 1967) bezog gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2005 ab 1. September 2003 eine ganze Invalidenrente, welche durch Mitteilung vom 12. August 2010 noch bestätigt, als Ergebnis eines im Dezember 2011 eingeleiteten weiteren Revisionsverfahrens jedoch gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2012 aufgehoben wurde (Verfügung vom 29. Oktober 2012). Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 30. Januar 2013 ab.

A.b Am 10. Juni 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die am 9. Februar
BGE 142 V 178 S. 180
2014 erlassene Ablehnungsverfügung hob das Verwaltungsgericht auf, indem es die Sache zur Einholung eines Verlaufsgutachtens bei Dr. med. B. an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 9. April 2014). Die IV-Stelle sprach A. nach Beizug der entsprechenden psychiatrischen Expertise des Dr. med. B. vom 26. September 2014 mitsamt von ihm visierter und integrierter neuropsychologischer Beurteilung durch Dr. phil. C. vom 31. August 2014 ab 1. Dezember 2013 eine Viertels-Invalidenrente zu (Verfügung vom 27. März 2015).

B. Die hiergegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Juli 2015 ab.

C. Die Versicherte zieht diesen Entscheid unter Präzisierung des im kantonalen Verfahren gestellten Antrages (höhere Invalidenrente ab 1. Dezember 2013) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter.
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Replikweise lässt A. unter Bestätigung ihrer Beschwerdevorbringen eine zusätzliche Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Das kantonale Gericht ist bei der Prüfung des streitigen Rentenanspruchs (Art. 28 ff. IVG) von einer durch das Gutachten des Dr. med. B. vom 26. September 2014 (Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode; posttraumatische Belastungsstörung) attestierten arbeitsmarktlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne manuelle Repetitionen und ohne höhere Anforderungen an Intellekt und Geschwindigkeit) ausgegangen.

1.2 Gestützt darauf hat es den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG[SR 830.1]) in gegenüber der angefochtenen Verfügung vom 27. März2015 leicht modifizierter Form durchgeführt: Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität ( Valideneinkommen ) legte es gestützt auf die Angaben der Firma D. AG vom 18. Dezember 2003, wo die Versicherte ab 1986 als Vorarbeiterin beschäftigt gewesen war, für 2013 (hochgerechnet nach den Nominallohnindices des Bundesamtes für Statistik [BFS]) auf Fr. 68'435.- fest (Verfügung vom 27. März 2015: Fr. 68'562.22).
BGE 142 V 178 S. 181

1.3 Weil die Versicherte keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, zog die Vorinstanz für die Bemessung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS bei, wobei es auf die LSE 2012 abstellte , "nachdem das entsprechende IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV vom 22. Oktober 2014 datiert und die Beschwerdegegnerin ihre Rentenverfügungen am 27. März 2015 erlassen hat. Der massgebende Zentralwert ( BGE 124 V 321 E. 3b) für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frauen im privaten Sektor im Jahr 2012 betrug Fr. 4'112.- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2012, Tabelle TA1, S. 35). Bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2013 (vgl. betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom BFS) und unter Berücksichtigung eines Nominallohnindexes für Frauen von 2'630 Punkten im Jahr 2012 und eines solchen von 2'648 Punkten im Jahr 2013 resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 38'844.90 bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %" (Verfügung vom 27. März 2015: Fr. 37'452.-).

1.4 Auf einen Abzug vom Tabellenlohn ( BGE 126 V 75 ) verzichtete die Vorinstanz, "nachdem der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 1 durchwegs einfache körperliche und handwerkliche Tätigkeiten umfasst und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihr erhöhter Pausenbedarf in der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % umfassend berücksichtigt worden sind." Die Versicherte sei mit Jahrgang 1967 noch eingliederungsfähig. Lohneinbussen wegen eines reduzierten Beschäftigungsgrades seien bei Frauen nicht zu erwarten. Eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei zudem nicht notwendig. Selbst bei Gewährung eines Abzuges von (maximal denkbaren) 10 % ergebe sich kein anderes Resultat. Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultierten Invaliditätsgrade von 43,2 % (ohne Abzug) und 48,9 % (mit Abzug von 10 %). Der Rentenbeginn (1. Dezember 2013) sei unter allen Titeln korrekt.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass kantonaler Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung vom 27. März 2015 bezüglich der beiden Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG, wie erwähnt (oben E. 1.2, 1.3), betraglich geringfügig voneinander abweichen. Soweit hier und andernorts die Beschwerde auf Verwaltungsakte Bezug nimmt, sind die entsprechenden Vorbringen von vornherein unbeachtlich. Denn das Bundesgericht überprüft allein
BGE 142 V 178 S. 182
vorinstanzliche Gerichtsentscheide (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. a-d sowie Abs. 2 BGG) und nicht Administrativverfügungen auf ihre Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG).

2.2 Bezüglich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, nachdem "in der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. Oktober 2012 ein Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2012 ermittelt worden war, (sei) nicht mehr ausgehend von den früheren Angaben des Arbeitgebers zu rechnen, sondern die Nominallohnentwicklung seit der letzten Validenlohnermittlung vorzunehmen", sodass "sich bereits aus diesem Grund der Invaliditätsgrad erhöht." Dazu sei die Beschwerdeführerin auf E. 2.1 hiervor verwiesen. Davon abgesehen gibt es keine bundesrechtliche Regel des Inhalts, dass so zu verfahren wäre, wie es die Versicherte, anscheinend im Sinne eines Günstigkeitsprinzips, das es in der Sozialversicherung nicht gibt, für richtig hält. Folglich hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) für das - in der Beschwerde unwidersprochen gebliebene - Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, hier 2013 ( BGE 129 V 222 ), auf Fr. 68'435.- festgelegt. Demnach müsste das Invalideneinkommen 50 % (oder weniger) von Fr. 68'435.-, also Fr. 34'217.50 (oder weniger), betragen, damit der Beschwerdeführerin ein höherer als der ihr vorinstanzlich zuerkannte Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente zustände (Art. 28 Abs. 2 IVG). Davon ist bei der Prüfung der weiteren Rügen auszugehen.

2.3 Was das Invalideneinkommen anbelangt, ist nach den Darlegungen in E. 2.1 von vornherein auf sämtliche Vorbringen nicht einzugehen, welche die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Vorarbeiterin in einem Industriebetrieb betreffen. Denn das kantonale Gericht hat das trotz Invalidität erzielbare Einkommen allein gestützt auf die fachärztlich auf 75 % geschätzte Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten festgelegt und den daraus resultierenden Betrag in die Vergleichsrechnung nach Art. 16 ATSG eingesetzt. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, welche zur Ablehnung eines höheren Rentenanspruches geführt hat, beruht einzig darauf. Darauf beschränkt sich das Prozessthema. Aspekte der Berufsunfähigkeit als Fabrikarbeiterin sind nicht zu prüfen.

2.4 Die Beschwerde bestreitet die im Gutachten auf 75 % geschätzte Arbeitsfähigkeit für zumutbare Verweisungstätigkeiten als solche
BGE 142 V 178 S. 183
im Grunde nicht, jedenfalls nicht in einer Weise, welche die darauf bezogenen Feststellungen des kantonalen Gerichts als Entscheidung über eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) im Rahmen der gesetzlichen Kognition (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG) als qualifiziert unrichtig erscheinen liesse. Insbesondere entbehrt der Vorwurf, das Administrativgutachten sei bezüglich der Auswirkungen der medizinisch-testpsychologisch festgestellten Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit "nicht widerspruchsfrei und damit offensichtlich mangelhaft", jeglicher Grundlage, und es verfällt die Beschwerdeführerin selbst in einen Widerspruch, wenn sie gleichzeitig - entgegen der Rechtsprechung ( BGE 140 V 193 ) - behauptet, "dass die ärztliche Aufgabe sich auf die medizinische Beurteilung zu beschränken" habe. Im Kern bestreitet die Beschwerde bloss die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der 75%igen Arbeitsfähigkeit angesichts des im Gutachten vom 26. September 2014 beschriebenen Arbeitsprofils. Es hätte diesbezüglich, so die Beschwerde, eine auf Eingliederungsfragen spezialisierte Person eingeschaltet werden müssen, womit sich "offensichtliche Falscheinschätzungen der Gutachter bezüglich der sozialpraktischen Zumutbarkeit einer den gutachterlichen Vorgaben entsprechenden Tätigkeit" hätten vermeiden lassen. Indessen hat das kantonale Gericht in Beachtung der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung, einschliesslich des psychiatrisch-testpsychologisch umschriebenen Arbeitsprofils, festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten mit repetitiven manuellen Tätigkeiten, ohne höhere Anforderungen an Intellekt und Geschwindigkeit, vorhanden sein sollten. Der daraus gezogene Schluss, die 75%ige Restarbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt verwertbar, verletzt kein Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), kann doch von einem "äusserst eingeschränkten Tätigkeitsprofil" entgegen den Vorbringen der Versicherten im Quervergleich mit zahllosen anderen gleichgelagerten Fällen gerichtsnotorisch keine Rede sein. Damit ist gleichzeitig dem weiteren Einwand, es könnten für die Bestimmung des Invalideneinkommens grundsätzlich keine LSE-Tabellenwerte verwendet werden, weil die Versicherte mit "einer Tätigkeit im geschützten Umfeld nur ein sehr geringes Einkommen" erzielen könne, die Basis entzogen.

2.5 Vom Streitpunkt Tabellenlohnabzug abgesehen, der abschliessend zu beurteilen sein wird (E. 2.5.9 hiernach), bleibt die Rüge zu prüfen, das kantonale Gericht habe dadurch Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), dass es das Invalideneinkommen in Anwendung der LSE 2012 ermittelte.
BGE 142 V 178 S. 184

2.5.1 Nach der einschlägigen Verwaltungspraxis, dem am 22. Oktober 2014 veröffentlichten IV-Rundschreiben Nr. 328, das Weisungscharakter hat (vgl. zur Tragweite von Verwaltungsweisungen für die gerichtliche Beurteilung statt vieler BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368 mit zahlreichen Hinweisen), geht das BSV trotz Veränderungen mancher Variablen im Vergleich zu den LSE bis 2010, insbesondere der neuen Erhebung der Berufe und damit ermöglichten Bildung von Berufsgruppen mit Einteilung in vier Kompetenzniveaus, davon aus, "eine gewisse Kontinuität der LSE" sei "gewährleistet". Die Mitteilung "konzentriert sich auf die Frage der Kompatibilität der alten und neuen LSE-Tabellen". In dieser Sicht entspreche das "Kompetenzniveau 1 in der LSE 2012 (...) somit dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010". Der Anhang des besagten IV-Rundschreibens enthält einerseits eine horizontale fünfspaltige Zuordnung von Tabellennummern bis LSE 2010 zu der - nach Auffassung des BSV - korrespondierenden Nummer der LSE 2012 und anderseits drei Tabellen, welche die standardisierten monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht für die Jahre 2008, 2010 und 2012 angeben. Unter "Anwendungszeitpunkt der neuen LSE-Tabellen" hält das Rundschreiben fest: "Die neuen LSE-Tabellen sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Rundschreibens auf alle Fälle anzuwenden, in welchen ein Einkommensvergleich durchzuführen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Rentenprüfung oder um eine Revisionsprüfung handelt."

2.5.2 Die vorinstanzliche Festlegung des Invalideneinkommens, wie in E. 1.3 hiervor wiedergegeben, entspricht in allen Teilen dem IV-Rundschreiben Nr. 328. Zu prüfen ist, ob der weisungskonforme kantonale Entscheid vor Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) standhält.

2.5.3 Zunächst ist, soweit für die Beurteilung erforderlich, auf die wichtigsten Unterschiede zwischen den LSE bis 2010 und der LSE 2012 einzugehen.

2.5.3.1 Die Revision der LSE 2012 verfolgt Ziele, welche mit ihrer Verwendung für die Invaliditätsbemessung nichts zu tun haben. Die Anpassung an die entsprechenden statistischen Reglemente der Europäischen Union (EU) bezüglich Konzept/Inhalt (bei angestrebter administrativer Entlastung der Unternehmen und Update der Informatik-Produktionsumgebung) führt zur Verwendung der neuen AHV-Nummer (anstelle von Geschlecht, Alter, Nationalität, Zivilstand), bezieht zusätzliche Kategorien von Lohnempfängern wie
BGE 142 V 178 S. 185
Lernende und Praktikanten mit ein und differenziert schliesslich neu nach Berufen (Skill Levels) statt den bisherigen Anforderungsniveaus 1-4 der Stelle (DIDIER FROIDEVAUX, Invaliditätsbemessung mit revidierten LSE-Daten [Quelle: BFS], Handout des am 24. September 2015 am Bundesgericht in Luzern und am 13. November 2015 in Olten vor dem Schweizerischen Anwaltsverband [SAV] gehaltenen Vortrages, S. 8 f.; von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgelegt [nachfolgend: BFS-Vortrag]). Da die Einstufung einer Stelle in eines der Anforderungsniveaus 1-4 den (56'000 erfassten; BFS-Vortrag S. 3) Unternehmen überlassen, bis zu einem gewissen Grad subjektiv sowie innerhalb/zwischen den Unternehmen nicht absolut systematisch war (das BFS kontrollierte/korrigierte, wo nötig, die Anforderungsniveaus der Stellen) und weil keine internationalen Standards für die Definition der Anforderungsniveaus existieren (BFS-Vortrag S. 10), wurden diese fallen gelassen und durch die Skill Levels ersetzt. Das führt im Übergang von LSE 2010 zu LSE 2012 zu einem "Serienbruch" (BFS-Vortrag S. 11): Verdienten nach der TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 S. 26 Männer, Frauen und das Total monatlich (in Franken) 4'901, 4'225 und 4'525, belaufen sich demgegenüber die Beträge nach der TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 S. 35 auf (Franken) 5'210, 4'112 und 4'771, was bei den Männern ein Plus von 6,3 %, bei den Frauen ein Minus von 2,7 % und beim Total ein Plus von 5,4 % ausmacht (BFS-Vortrag S. 11). Diese Veränderungen stimmen nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 überein, welche im Vergleich zu 2010 (Basis 100) für 2012 nach dem Schweizerischen Lohnindex (SLI) real (102.3) und nominal (101.8) etwas tiefer liegt als nach den LSE 2012 Total Wirtschaft (103.7) und Privater Sektor (103.2) (BFS-Vortrag S. 13).

2.5.3.2 Die LSE 2012 beruht partiell auf der internationalen Berufsnomenklatur ISCO-08 (BFS-Vortrag S. 14), welche auf eine Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Oktober 2009 zurückzuführen und im Amtsblatt der EU vom 10. November 2009 (L 292/31) publiziert worden ist. Neun Berufsgruppen von 1 Führungskräfte bis 9 Hilfsarbeitskräfte (BFS-Vortrag S. 15) in Verbindung mit den Aspekten Ausbildung, Erfahrung, Aufgaben und Pflichten ("Task and Duties") führen zur Einreihung der Stelle - als dem "ausgeübten Beruf" im Unternehmen - in die Skill Levels 4 bis 1 (BFS-Vortrag S. 16). Die Berufe der Gruppen 1 bis 9 sind den Kompetenzniveaus 4 bis 1 zugeordnet, so
BGE 142 V 178 S. 186
namentlich die Berufe der Gruppe 9 Hilfsarbeitskräfte als "Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art" dem Kompetenzniveau 1 (BFS-Vortrag S. 17).

2.5.4 Die Beschwerdeführerin erhebt den Pauschalvorwurf, die LSE 2012 beruhe auf völlig anderen statistischen Grundlagen als früher und sei grundsätzlich nicht mehr als Grundlage für die Invaliditätsbemessung geeignet, weil sie "zu einer Diskriminierung durch Statistik" führe, was "bereits die erhebliche Abweichung der neu ermittelten Löhne" zeige. Generalisierende Unterscheidungen würden besondere Gleichheitsprobleme aufwerfen, sich über die Besonderheiten des Einzelfalls hinwegsetzen und aufgrund mehr oder weniger typisierungstauglicher Unterscheidungsmerkmale auch Konstellationen einbeziehen, die gerade nach dem Unterscheidungszweck im engeren Sinn nicht einbezogen werden sollten. So werde die Beschwerdeführerin undifferenziert der Gruppe der für einfache und repetitive Tätigkeiten geeigneten Frauen zugeordnet, wobei ihr spezifisches Unterscheidungsmerkmal (d.h. ihr Arbeitsprofil laut Gutachten vom 26. September 2014) vernachlässigt werde. Es sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu berücksichtigen, der in der Rechtssache C-236/09 (Urteil vom 1. März 2011) eine Diskriminierung durch Statistik korrigiert habe. Das verfassungsrechtliche Gebot zur Gleichbehandlung müsse auch bei der Anwendung einer Statistik auf einen konkreten Fall Beachtung finden. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht in vergleichbarer Art erwerbsfähig wie der Durchschnitt aller gesunden Frauen, die einfache und repetitive Arbeiten verrichteten. Auch ein leidensbedingter Abzug von 25 % würde die "Diskriminierung durch Gleichstellung von nicht Vergleichbarem noch nicht heilen". Es müsse eine konkrete arbeitsplatzbezogene Abklärung der Arbeitsfähigkeit und aus den sich daraus ergebenden konkreten Arbeitsmöglichkeiten ein zumutbares Einkommen ermittelt werden, auf welche "korrekte Erfassung und Bewertung wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten" - selbst wenn "komplizierter und schwerer nachprüfbar" - nicht "gewissermassen aus Bequemlichkeitsgründen" zugunsten allgemeiner Statistiken verzichtet werden dürfe.

2.5.5 Das BSV pflichtet zunächst dem weisungskonformen Vorgehen des kantonalen Gerichtes bei (Verweis auf Urteil 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2) und hält den Einwendungen der Beschwerdeführerin zu den statistischen Grundlagen entgegen, es erscheine wenig logisch, wenn Erhebungen, welche lediglich die
BGE 142 V 178 S. 187
Realität abbilden, keine Anwendung finden dürften. Auch wenn mit einigen EU-bedingten Änderungen behaftet, blieben die LSE 2012 weiterhin für die Invaliditätsbemessung geeignet. Die Sozialversicherungen müssten mit den verfügbaren lohnstatistischen Angaben arbeiten können. Die LSE 2012 bilde den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Erhebung lohnstatistischer Daten ab. Dass sich zwischen LSE 2010 und LSE 2012 aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsart kleinere Veränderungen ergeben könnten, liege in der Natur der Sache. Solche geringfügigen Änderungen bildeten nach der Rechtsprechung ( BGE 133 V 545 ) keinen Anlass für eine Revision. Für erstmalige Leistungsprüfungen oder Revisionen müssten immer die aktuellsten Daten verwendet werden (Berufung auf Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4).

2.5.6 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin sowohl mit allgemeinen als auch fallgebundenen Überlegungen an der Nichtanwendbarkeit der LSE 2012 zur Ermittlung der hypothetischen Einkommen in der Invalidenversicherung fest. Gemäss BFS-Vortrag S. 7 führten die neuen Kriterien zu einem "fast fiktiven" Lohnniveau. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin (Nr. 36. 2014.107) vom 2. Februar 2015 sei zu entnehmen, dass die nach der neuen LSE ermittelten Löhne im Vergleich zu früheren LSE-Statistiken auch nicht der Nominallohnentwicklung entsprächen, was der BFS-Vortrag S. 11, wie schon erwähnt (oben E. 2.5.3.1), als "Serienbruch" bezeichne; "innerhalb der einzelnen Berufsgruppen" fänden sich Löhne sowohl von Hilfsarbeitern als auch von Personen mit hohen Qualifikationen nach langjährigen Ausbildungen, was für die Schweiz aufgrund des dualen Bildungssystems in besonderem Masse zutreffe. So würden in tieferen Kategorien auch nach mehrjähriger Berufslehre und Fortbildungen erzielte Löhne berücksichtigt, andererseits in der Kategorie "9. Hilfsarbeiter" viele körperlich sehr schwere Tätigkeiten, was sich lohnmässig erhöhend auswirke. An der Nichtanwendbarkeit der LSE 2012 ändere der Hinweis im IV-Rundschreiben Nr. 328, wonach das Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 dem Anforderungsniveau 4 bis LSE 2010 entspreche, nichts, da die Lohnangaben "dermassen abweichend erhoben" worden seien. Abschliessend wird der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Diskriminierung wiederholt, weil der Versicherten durch die Anwendung der LSE 2012 eine statistische Lohnerzielung zugemutet werde, welche sie aufgrund ihres konkreten gutachtlich ausgewiesenen Arbeitsprofils nicht erreichen könne.
BGE 142 V 178 S. 188

2.5.7 Die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG war und ist nach ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, ultima ratio . Der Griff zur Lohnstatistik ist demnach subsidiär , d.h. deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 55 und 89 zu Art. 28a IVG, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Unter Beibehaltung dieser subsidiären Funktion ist die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren ohne Weiteres zu bejahen.
Was in der Beschwerde hiergegen eingewendet wird, ist nicht stichhaltig. Zunächst ist jeder Anwendung statistischer Werte die Abstrahierung, d.h. die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent. Dieser Wesenszug statistischer Werte eignete durchaus schon den LSE bis 2010 , indem auch dort die Verwendung der Tabellenlöhne mit den Referenzgrössen Tabelle A1 (TA1), Total der Wirtschaftszweige, Anforderungen gemäss Niveau 4 und der Differenzierung nach den Geschlechtern ("übliche Kriterien") "zu sehr aggregierten - fast fiktiven - Lohnniveaus" führte (BFS-Vortrag S. 7), die so in die Invaliditätsbemessung einflossen. Daher besteht kein prinzipieller Unterschied der LSE 2012 zu den LSE bis 2010, was die Beschwerdeführerin verkennt. Wenn sie sodann moniert, es sei nach BFS-Vortrag S. 7 "falsch", das "arithmetische Mittel von verschiedenen Medianwerten zu berechnen", bezieht sich diese Aussage nicht auf die LSE (2010 oder 2012) als solche , sondern darauf, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil U 381/00 vom 19. November 2003 E. 4.2.3 für die Festlegung des Invalideneinkommens das arithmetische Mittel aus zwei Medianwerten herangezogen hat; dieses Vorgehen hat das Bundesgericht indessen im Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2 als unzulässig erklärt und dargelegt, dass an E. 4.2.3 des Urteils U 381/00 vom 19. November 2003 nicht festgehalten werden kann (vgl. auch Urteil 8C_370/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.3). Fehl geht die Berufung der
BGE 142 V 178 S. 189
Beschwerdeführerin in der Replik auf den "Serienbruch", der sich nicht auf die vom Versicherungsgericht des Kantons Tessin im Entscheid 36.2014.107 vom 2. Februar 2015 beurteilte Tabelle TA1 b LSE 2012 S. 33 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor) bezieht, sondern, wie in E. 2.5.3.1 hiervor dargelegt, auf die Tabelle TA1 LSE 2012 S. 35 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor). Richtig ist einzig, dass für die Invaliditätsbemessung - zumindest bis auf Weiteres - nur die (u.a.) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen verwendet werden dürfen, hingegen nicht die TA1 b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungsgrundlagen erweisen. Sind somit die sachlichen Einwendungen gegen die LSE 2012, soweit für die Invaliditätsbemessung nach den bisherigen Ausführungen anwendbar, entkräftet, bleibt von vornherein kein Raum für die behauptete Annahme einer durch ihre partielle Heranziehung erfolgten Diskriminierung. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens die Rechtsprechung zum Abzug vom Tabellenlohn ( BGE 126 V 75 ) aufzugeben, welche nach wie vor das normative Korrektiv zur Verwendung von LSE-Tabellenlöhnen bildet.

2.5.8

2.5.8.1 Die LSE 2012 ist nicht in Stein gemeisselt. Aus dem BFS-Vortrag S. 18 ff. geht vielmehr hervor, dass, auch mit Blick auf die Verwendung der LSE in der Invalidenversicherung, Schritte in Richtung eines präziseren Settings mit flankierenden Massnahmen im Gange sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Rechtsanwendung in einer Übergangszeit stattfindet. Insoweit kommt der LSE 2012 nach Massgabe des bisher Erwogenen für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später; vgl. E. 2.5.7 hiervor) Beweiseignung zu. Klar ist auch, dass laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten nicht allein zufolge Anwendung der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden dürfen. Wenn nach der bisherigen Rechtsprechung geringfügige quantitative statistische Änderungen nicht zur Rentenrevision führen, da
BGE 142 V 178 S. 190
sie nicht in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person gründen ( BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010), dann gilt dies a fortiori für weitergehende qualitative Modifikationen in der Erhebung der Statistikgrundlagen, wie sie im Übergang der LSE bis 2010 zur LSE 2012 eingetreten sind. Weil bei dieser qualitativen Inkongruenz tatsächlich (partiell) Ungleiches mit Ungleichem verglichen und somit die revisionsrechtliche Prüfung im nach Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblichen Vergleichszeitraum verfälscht würde, kann die durch die IV-Mitteilung Nr. 328 deklarierte integrale Anwendbarkeit der LSE 2012 im Revisionsfall (E. 2.5.1 in fine hiervor) nicht bestätigt werden. Vielmehr gebietet sich aus den dargelegten Gründen eine Einschränkung der Verwaltungsweisung in dem Sinne, dass die LSE 2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente anwendbar ist, ausser wenn sich allein durch ihre Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades - nach oben oder nach unten - ergibt. Die vom BSV angerufenen Urteile 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2, wonach grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind, haben ihre Richtigkeit, können aber nach dem Gesagten im Verhältnis der LSE bis 2010 zur LSE 2012 im Revisionsverfahren (Art. 17 ATSG) insoweit keine Geltung beanspruchen. Die vorstehenden Erwägungen beziehen sich auf den Anwendungsbereich der Invalidenversicherung.

2.5.8.2 Im Hinblick auf die Überprüfung des Resultats des Einkommensvergleichs steht nichts entgegen, im vorliegenden Fall für die Festlegung des Invalideneinkommens die LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen, heranzuziehen; danach ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'225.-. Aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2010 (Die Volkswirtschaft 2011, Heft 12, Tabelle B 9.2) resultiert ein Wert von monatlich Fr. 4'394.-, multipliziert mit 12 ein Jahreseinkommen von Fr. 52'728.- und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne (gemäss Lohnentwicklung 2013 des BFS, T39 S. 27 [2010: Index Total 2285; 2013: Index Total 2343]) für das Jahr des Rentenbeginns 2013 ein Lohn von Fr. 54'066.39. Davon sind nach ärztlich geschätzter Arbeitsfähigkeit 75 % anrechenbar, was Fr. 40'549.79 sowie im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 68'435.- (vgl. E. 2.2 hiervor) eine Erwerbseinbusse von 40,75 % und damit einen
BGE 142 V 178 S. 191
Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 41 % ergibt ( BGE 130 V 121 ). Die Beschwerdeführerin wird somit durch die Anwendung der LSE 2012 weder diskriminiert noch irgendwie benachteiligt, sondern gegenteils im Vergleich zur LSE 2010 besser behandelt (vgl. E. 1.4 hiervor), ohne dass sich allerdings am Ergebnis etwas ändern würde.

2.5.9 Die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei oder nicht, stellt eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Indessen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was darauf hindeuten würde, dass das kantonale Gericht die rechtlich massgebenden Abzugskriterien ( BGE 126 V 75 ) verkannt hätte. Zur Diskussion steht bei der noch nicht 50 Jahre alten Versicherten, die sich über eine langjährige Arbeitserfahrung als qualifizierte und bewährte Fabrikkraft auszuweisen vermag, von vornherein nur die Frage nach einem behinderungsbedingten Abzug. Da die psychiatrisch-neuropsychologische Expertise ausdrücklich vorhandene Ressourcen attestiert, verletzt es nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz angenommen hat, das ärztlich formulierte Arbeitsprofil sei schon in der zugestandenen Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % enthalten. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass mit den namhaft gemachten Einschränkungen auch unter den heutigen Verhältnissen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) Hilfsarbeit nachgefragt ist und geleistet werden kann. Die Beschwerde ist daher unter allen Titeln unbegründet. (...)

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Referenzen

BGE: 126 V 75, 132 V 393, 133 V 545, 124 V 321 mehr...

Artikel: Art. 16 ATSG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 28a IVG, Art. 16 und 17 ATSG mehr...