Regeste
Art. 39 Abs. 1 CISG; Anforderungen an den Inhalt einer Anzeige von Vertragswidrigkeiten; Beweislast bezüglich der Vertragskonformität der gelieferten Ware.
Die Anzeige einer Vertragswidrigkeit hat deren Natur bzw. Wesensart anzugeben (E. 4).
Nach der Übernahme der Ware durch den Käufer hat er deren Vertragswidrigkeit nachzuweisen, soweit er daraus Rechte ableitet (E. 5).
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Referenzen
Artikel: Art. 39 Abs. 1 CISG