Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Internierung eines Ausländers in einer geschlossenen Anstalt (Art. 14 ANAG, Art. 4 der Verordnung über die Internierung von Ausländern vom 14. August 1968 (VIA), Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK).
1. Zuständigkeit und Verfahren bei der Anordnung der Internierung eines Ausländers (E. 1b).
2. Sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer gestatten es dem Bundesrat, in der Verordnung über die Internierung von Ausländern den Internierungsvollzug in einer geschlossenen Anstalt vorzusehen (E. 2b). Im konkreten Fall ist die Internierung des Ausländers in einer geschlossenen Anstalt sowohl aufgrund von Art. 4 VIA wie auch von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zulässig (E. 2c/aa und 2c/cc). Der Internierungsvollzug in einem Gefängnis ist nicht zum vornherein unzulässig (E. 2c/bb).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, Art. 14 ANAG