Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Aktiengesellschaft, Handelsregister.
1. Kann die Generalversammlung einen ordnungsgemäss gefassten Auflösungsbeschluss widerrufen? (offen gelassen; Erw. 1).
2. Kognitionsbefugnis des Handelsregisterführers; Rechtsnatur der vom Richter dem Registerführer gemäss Art. 67 HRV erteilten Weisung (Erw. 2 und 3).
3. Die Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses auf Grund von Art. 706 OR kann nur durch Urteil, nicht auch durch gerichtlichen Vergleich erfolgen (Erw. 4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 706 OR