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Regeste

Art. 260 StGB; Landfriedensbruch.
1. Begriff der öffentlichen Zusammenrottung (E. 1).
2. Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.
a) Objektive Strafbarkeitsbedingung der Begehung von Gewalttätigkeiten (Schleudern von Farbbeuteln und Petarden gegen Gebäude, Beschmieren von Hausfassaden usw.) (E. 2).
b) Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung; Vorsatz (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 3).
Art. 186 StGB; Hausfriedensbruch.
1. Begriff des Hauses (E. 5a).
2. Eindringen in Räumlichkeiten, die dem Publikum offenstehen. Für jedermann klar erkennbare Zweckbestimmung der Räumlichkeiten als Ausdruck des Willens des Berechtigten (E. 5b).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 260 StGB, Art. 186 StGB