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Regeste

Ehescheidung, tiefe Zerrüttung; Art. 142 Abs. 2 ZGB.
Obwohl sich beim Kläger die Abwendung von der Ehefrau heute bis zur tatsächlichen Unüberwindlichkeit krankhaft fixiert hat, steht Art. 142 Abs. 2 seiner Klage entgegen, wenn dieser Zustand auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.

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Artikel: Art. 142 Abs. 2 ZGB