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Regeste

Betreibungsort des Wohnsitzes. Art. 46 Abs. 1 und 53 SchKG.
Der Schuldner, der zur Zeit der Pfändungsankündigung die durch konkludente Handlungen und ausdrückliche Erklärungen bezeugte Absicht hat, sich an einem bestimmten Ort dauernd niederzulassen, hat dort seinen Wohnsitz, auch wenn er sich in jenem Zeitpunkt krankheitshalber anderswo aufhält.

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Artikel: Art. 46 Abs. 1 und 53 SchKG