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Regeste

Art. 29 Abs. 1, 31 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 AHVG.
- Die Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau, deren geschiedener Ehemann verstorben ist, kann auch dann nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG erfolgen, wenn der Tod des Ehemannes erst nach der Vollendung des 62. Altersjahres der Frau eingetreten ist und diese nur aus Altersgründen keine Witwenrente hat beziehen können (Erw. 2a).
- Die über 62jährige Frau, deren Ehemann stirbt und welche die Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente erfüllt, hat auch dann Anspruch auf eine gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG zu berechnende ordentliche einfache Altersrente, wenn sie persönlich nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG geleistet hat (Erw. 2b).
Art. 23 Abs. 2 AHVG (alt Art. 41 AHVG). Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten muss bei der Scheidung, die nach ausländischem Recht ausgesprochen worden ist, nicht im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgesetzt sein; es genügt vielmehr, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten auf einem nach dem betreffenden ausländischen Recht gültigen und vollstreckbaren Rechtstitel beruht (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG, Art. 29 Abs. 1 AHVG, Art. 23 Abs. 2 AHVG, Art. 41 AHVG