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Regeste

Art. 4 BV; luzernische Verordnung vom 27. August 1945 für das Schiedsgerichtsverfahren nach Art.25 KUVG.
Es ist nicht willkürlich, gegen die Urteile des Schiedsgerichts, das der Kanton Luzern zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten eingesetzt hat, die Revision zuzulassen.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art.25 KUVG