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Regeste

Art. 74 Abs. 2 KVG: Dauer des Taggeldanspruchs bei Mutterschaft.
Die in dieser Bestimmung vorgesehene Dauer von 16 Wochen ist zwingend, und die vor der Niederkunft aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Art. 72 Abs. 2 und 3 KVG) ausgerichteten Taggelder dürfen nicht an diese gesetzliche Dauer des Taggeldanspruchs bei Mutterschaft angerechnet werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 74 Abs. 2 KVG, Art. 72 Abs. 2 und 3 KVG