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Regeste

Art. 28k Abs. 1 und 2 ZGB; Veröffentlichung der Gegendarstellung.
Bei der Veröffentlichung der Gegendarstellung muss auch der konkreten Ausgestaltung des Massenmediums Rechnung getragen werden; negative Beeinflussung durch die räumliche Anordnung; Erklärung des Medienunternehmens (E. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 28k Abs. 1 und 2 ZGB

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