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Regeste

Wohnungsbau. Zusicherung der Bundeshilfe. Widerruf.
Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, Art. 9 und 16; Verordnung (2) vom 22. Februar 1966, Art. 20 und 34.
1. Beschwerdelegitimation der Bank, welche Kredite zur Errichtung eines Gebäudes gewährte, für das die Eidgenossenschaft eine Bundeshilfe zusicherte (E. 1).
2. Empfänger der Bundeshilfe ist grundsätzlich der Eigentümer der Liegenschaft, auf der das Gebäude errichtet wird (E. 2a). Besondere Verhältnisse im vorliegenden Fall (E. 2d).
3. Die Zusicherung der Bundes- und der Kantonshilfe kann nur widerrufen werden, wenn hiefür eine klare und unzweideutige gesetzliche Grundlage besteht (E. 3 und 4).