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Regeste

Immobilienmäklervertrag; unverhältnismässig hoher Mäklerlohn (Art. 417 OR).
Zu berücksichtigende Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob der Mäklerlohn unverhältnismässig hoch ist. Der tatsächliche Aufwand des Mäklers ist nicht entscheidend; aufgrund des aleatorischen Charakters der Mäkelei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Lohn den Erfolg des Mäklers entgilt (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 417 OR