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Regeste

Art. 44 Abs. 1, Art. 46 OG; Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit; Streitwertberechnung bei Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.
1. Ob eine Feststellungsklage oder ein Feststellungsbegehren dazu führt, dass eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, beurteilt sich danach, ob damit letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (E. 2a).
2. Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind vermögensrechtlicher Natur. Zur Bestimmung der Streitwerthöhe ist in erster Linie auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien abzustellen (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 44 Abs. 1, Art. 46 OG