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Regeste

Art. 11 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 4 StPO; Teileinstellung des Verfahrens; Grundsatz "ne bis in idem".
Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (E. 1.3.1). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (E. 1.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 11 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 4 StPO