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Regeste

Art. 229 ZPO; Zeitpunkt des Aktenschlusses.
Recht der Parteien, sich zweimal unbeschränkt zu äussern; Grundsätze. Eine (zeitliche) Auftrennung von Einreichen neuer Beweismittel und Vorbringen neuer Tatsachen ist unzulässig (E. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 229 ZPO