Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Privilegierte Anschlusspfändung (Art. 111 SchKG).
1. Die Bestimmung, dass die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens nicht in Berechnung fällt, gilt nur für die einjährige Frist des zweiten Satzes von Art. 111 Abs. 1 SchKG (E. 1).
2. Nur die rechtzeitig erhobene Klage hält die provisorische Teilnahme an der Pfändung aufrecht; der Ansprecher, der die Klagefrist von Art. 111 Abs. 3 SchKG versäumt, hat sein Recht auf Geltendmachung des privilegierten Pfändungsanschlusses verwirkt (E. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 111 SchKG, Art. 111 Abs. 1 SchKG, Art. 111 Abs. 3 SchKG