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Regeste

Art. 85 SchKG; Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung.
Der Betriebene kann die Klage gemäss Art. 85 SchKG vor Beseitigung des Rechtsvorschlages erheben und durch Urkunden das Nichtbestehen der Schuld beweisen (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 85 SchKG