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Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG.
- Als anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG gelten einzig die Aktiven, welche der Versicherte tatsächlich erhalten hat und über welche er unbeschränkt verfügen kann (Erw. 3).
- Der zum massgeblichen Einkommen gehörende Kapitalzins berechnet sich auf dem gesamten Vermögen, auf das zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG), ohne den Freibetrag (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG) abzuziehen (Erw. 4).
- Die Höhe des Zinses, den die Anlage des vom Versicherten entäusserten Kapitals eingebracht hätte, muss entweder aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles oder aufgrund der allgemeinen Bedingungen des Geldmarktes festgesetzt werden; für die Bestimmung dieser Bedingungen in Betracht fallende Statistiken (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG, Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG

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