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Regeste

Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB; üble Nachrede, Wahrheitsbeweis.
Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist ehrverletzend (E. 2).
Es liegt im Interesse einer Gemeinderegierung zu erfahren, welche Straftaten der Präsident der Stadtplanungskommission im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren begangen haben soll (E. 3).
Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, kann auf andere Weise als durch eine Verurteilung erbracht werden, wenn die mit der angeblichen strafbaren Handlung befasste Behörde das Verfahren bis zum Abschluss des Ehrverletzungsprozesses sistiert hat (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB