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Regeste

Art. 9 und 63 IRSG; Versiegelung und Entsiegelung; Verhältnismässigkeitsprinzip.
Grundsätze für die Versiegelung und Entsiegelung im Rechtshilfeverfahren (E. 4).
Der Inhaber angeforderter Dokumente ist nicht ermächtigt, diese selber zu versiegeln (E. 4c/aa, 5a und b).
Die Übermittlung von Dokumenten ohne Entsiegelung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar (E. 5b).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 9 und 63 IRSG