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Regeste

Bürgschaft oder selbständiges Schuldversprechen?
1. Art. 111 und 492 OR. Erklärung eines Verwaltungsratspräsidenten und Hauptaktionärs, für eine Darlehensschuld der Gesellschaft persönlich haften zu wollen. Auslegung der Erklärung nach den gesamten Umständen, die für eine selbständige Verpflichtung sprechen (Erw. 1).
2. Art. 260 SchKG. Im Konkurs der Gesellschaft können die Konkursgläubiger nur auf Ansprüche verzichten, die der Masse zustehen (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 111 und 492 OR, Art. 260 SchKG