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Regeste

Art. 87, 50 und 57 Abs. 5 OG.
Ist gegen einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid mit der staatsrechtlichen Beschwerde zugleich eine nach Art. 50 OG zulässige Berufung erhoben worden, so ist auf die Beschwerde gemäss Art. 87 OG einzutreten.

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Referenzen

Artikel: Art. 87, 50 und 57 Abs. 5 OG, Art. 50 OG, Art. 87 OG