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Regeste

Art. 8 Abs. 1-3 BV; Art. 25a Abs. 5 KVG; Art. 25d Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV); abstrakte Normenkontrolle.
Die Regelung von Art. 25d Abs. 1 SHV, wonach Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr vollendet haben, sich im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Pflegekosten beteiligen, ist weder alters- noch geschlechterdiskriminierend (E. 4-6).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 1-3 BV, Art. 25a Abs. 5 KVG