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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; beidseitige Strafbarkeit; Art. 146 StGB.
Eine Beeinflussung des Börsenkurses, wie sie im Rechtshilfeersuchen umschrieben wurde, kann als Betrug nach schweizerischem Recht qualifiziert werden (E. 2-4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 146 StGB