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Regeste

Art. 37 Abs. 2 SVG; behinderndes Anhalten oder Parkieren.
Auf einer Strasse, die keine Hauptstrasse ist, ist das Anhalten oder Parkieren nicht allein aus dem Grund verboten, dass dadurch das Kreuzen zweier Fahrzeuge behindert wird. Es muss aber genügend Raum für die vorbeifahrenden Fahrzeuge bestehen, und es darf keine Unfallgefahr geschaffen werden (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 37 Abs. 2 SVG