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Regeste

Art. 15 Abs. 2 lit. a AO. Unrichtige oder irreführende Ankündigung: Begriff der "handelsüblichen Preise" (Erw. 2).
Art. 14 UWG, 21 AO. Die in diesen Bestimmungen aufgestellte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers und des Auftraggebers geht über jene bei Mittäterschaft nach gemeinem Strafrecht hinaus. Wenn der Arbeitgeber oder Auftraggeber Mittäter nach gemeinem Strafrecht ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob er nach diesen Spezialbestimmungen verantwortlich ist (Erw. 6).
Art. 61 StGB. Die Veröffentlichung des Dispositivs eines Strafurteils betreffend unlauteren Wettbewerb mit Namensangabe des Verurteilten rechtfertigt sich, wenn das von Art. 61 StGB vorausgesetzte öffentliche Interesse darin besteht, die vom Verurteilten gezeigte Hartnäckigkeit zu brechen und eine weitere Irreführung des Publikums zu verhindern (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 61 StGB, Art. 15 Abs. 2 lit. a AO, Art. 14 UWG