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Regeste

1. Art. 22 OR. Ein Vorvertrag ist dem Hauptvertrag gleichzusetzen, wenn die gleichen Parteien den im Vorvertrag vorgesehenen Hauptvertrag zu den gleichen Bedingungen abschliessen sollen (E. 3b).
Enthält der Vorvertrag bereits alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages, kann direkt auf Erfüllung geklagt werden (E. 3c).
2. Art. 2 Abs. 1 OR. Wer objektiv unwesentliche Punkte als Bedingung seines Vertragswillens ansieht, muss das deutlich zu erkennen geben (E. 3d).
3. Art. 72 OR. Soll nicht ein bestimmtes Grundstück übertragen werden, steht das Wahlrecht dem Verkäufer zu (E. 3d/bb).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 22 OR, Art. 2 Abs. 1 OR, Art. 72 OR