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Regeste

Art. 84 Abs. 1 lit. a und 88 KUVG.
Der Rentenanspruch lebt nicht wieder auf, wenn die von der Witwe neu eingegangene Ehe ungültig erklärt wird.
Bemerkung de lege ferenda.

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Artikel: Art. 84 Abs. 1 lit. a und 88 KUVG