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Regeste

Art. 277 Abs. 2 ZGB; Unterhaltspflicht der Eltern für ein mündiges Kind; Ausnahmecharakter; Zumutbarkeit.
Auswirkungen der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts (E. 3.1-3.3).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts kommt dem Alter des Kindes eine grosse Bedeutung zu (E. 3.4).
Das Verweigern jeglichen Kontaktes mit dem pflichtigen Elternteil durch das erwachsene Kind führt in der Regel zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung (E. 4.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 277 Abs. 2 ZGB