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Regeste

Art. 86/87 OG; Art. 276 ZPO/OW; Letztinstanzlichkeit, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.
Die grundlegenden prozessualen Rechtsgrundsätze, die direkt aus Art. 4 BV hergeleitet werden, sind als "klares Recht" im Sinne von Art. 276 ZPO/OW zu betrachten. Ihre Verletzung durch das Obwaldner Obergericht in einem nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts durchzuführenden Ehrverletzungsverfahren ist daher zunächst mit kantonaler Kassationsbeschwerde zu rügen.

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Referenzen

Artikel: Art. 276 ZPO, Art. 4 BV