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Regeste

Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG).
Die Kriterien zur Abgrenzung der bundesrechtlich erlaubten, ausschliesslich dem kantonalen Recht unterstellten Tombola im Sinne von Art. 2 LG von der bundesrechtlich verbotenen Lotterie im Sinne von Art. 1 LG liegen im Zweck der Veranstaltung und in der Person des Veranstalters (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2.1-2.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 2 LG, Art. 1 LG