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Regeste

Betrügerischer Konkurs, Ungehorsam im Konkursverfahren (Art. 163 Ziff. 1, Art. 323 StGB).
1. Blosses Schweigen gilt nur dann als Vermögensverminderung zum Schein, wenn ein geringerer als der wirkliche Vermögensbestand vorgetäuscht wird. Wer sich nur weigert, Auskunft über seinen Vermögensstand zu geben, macht sich lediglich des Ungehorsams nach Art. 323 StGB schuldig (Erw. 2).
2. Eine Gläubigerbenachteiligung kann schon in einer vorübergehenden Erschwerung oder Verzögerung der Zwangsvollstreckung bestehen (Erw. 3).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 163 Ziff. 1, Art. 323 StGB, Art. 323 StGB