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Regeste

Art. 56 lit. c DBG; Gesetzesauslegung; Steuerbefreiung von Burgergemeinden.
Die Burgergemeinden des Kantons Wallis sind «andere Gebietskörperschaften» im Sinne von Art. 56 lit. c DBG; sie sind grundsätzlich (vgl. Vorbehalte in E. 3c) von der direkten Bundessteuer befreit (E. 2 u. 3).

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Artikel: Art. 56 lit. c DBG