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Regeste

Art. 19b BetmG; Vorbereitung des Eigenkonsums, geringfügige Menge.
Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit der Menge steht der rechtsanwendenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu. Keine Ermessensüberschreitung der kantonalen Behörde, welche eine Menge von 11 g Haschisch als nicht mehr geringfügig erachtet hat (E. 2a und 2b).
Art. 19a Ziff. 1 und 2 BetmG; Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, leichter Fall.
Leichter Fall aufgrund der Umstände verneint bei Konsum von Haschisch (E. 3b).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19b BetmG, Art. 19a Ziff. 1 und 2 BetmG

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